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Die Brüssel IIa – Neue Grenzen innerhalb Europas?

Die Brüssel IIa Verordnung existiert seit 2005 und findet u.a. bei Auslandsbetreuungen im Rahmen der Jugendhilfe Anwendung. Als Verordnung zum Schutz von Minderjährigen gedacht, bewirkt sie in der Praxis leider das Gegenteil: aus einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten werden nun deutsche Kinder und Jugendliche ausgewiesen.

Eva Felka, Vorstand im Bundesverband Individual- und Erlebnispädagogik
Eva Felka, Vorstand im Bundesverband Individual- und Erlebnispädagogik

 Die Verwaltungsrealität und die fehlende Umsetzung der europäischen Bestimmung in einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten stellt die Jugendhilfe im Rahmen ihrer Auslandsbetreuungen vor riesige Hürden und gefährdet damit einen wichtigen Teil des deutschen Jugendhilfesystems.

 

Worum geht es konkret?

Brüssel IIa besagt vereinfacht, das vor der Einreise des Jugendlichen das jeweilige Land um Zustimmung zu ersuchen ist. Das erfolgt vom belegenden Jugendamt über das Bundesamt für Justiz zu der zentralen Stelle des Landes. Hier sind nun Anträge seit 2 Jahren auf dem Weg und bisher ohne Antwort. Die Verordnung besagt explizit, dass die Beantragung zeitnah zu bearbeiten ist.

 In der Praxis ist es so, dass sich die Jugendhilfeträger parallel direkt an die örtlichen/kommunalen Behörden des Landes wenden und dort um Genehmigung bitten! Auf lokaler Ebene sind die Träger hoch angesehen und haben sehr gute Kontakte zu den Meldebehörden und/oder den dort zuständigen Jugendämtern. Daher erfolgt die Bearbeitung von Genehmigungen i.d.R. zeitnah.

 

In den vergangenen Monaten nun hat sich hier allerdings ein Konflikt mit dem Bundesamt für Justiz zugespitzt: Es ist ein Streit entstanden, ob diese lokalen Genehmigungen nun rechtens sind oder nicht. Jugendämter sehen sich nun aufgrund von Schreiben des Bundesamtes für Justiz gezwungen, Jugendliche aus pädagogisch erfolgreichen laufenden Betreuungssettings ad hoc herauszunehmen mit dem Hinweis, dass der Jugendliche illegal im Land sei.

 

Dies geschieht, obwohl eine Meldung im Land erfolgt ist, die Registerbescheinigung beim Bundesamt für Justiz über den Träger durch das Jugendamt vorgelegt worden ist und das Bundesamt ein Aktenzeichen vergeben hat.

 

Der Europäischen Kommission ist lange bekannt, dass sich die Anwendung von Artikel 56 der Brüssel IIa –Verordnung (Genehmigungsverfahren) als schwierig erweist, da sich die Voraussetzungen der Genehmigung mangels Harmonisierungsmaßnahmen nach den nationalen Vorschriften richten.

Was für ein bürokratisches Monster! Das Prinzipien und Verfahren vor das Kindeswohl gestellt werden, ist so nicht hinnehmbar. Auch benachteiligte Kinder und Jugendliche brauchen eine Interessensvertretung, brauchen eine Lobby.

 

Wir fordern daher: Im Sinne des Kindeswohls, nehmt Kindern und Jugendlichen in Auslandsbetreuungen das Stigma der Illegalität und harmonisiert das Brüssel IIa-Verfahren. Die Anträge sollten in einer Frist von 2-3 Wochen bearbeitet werden, ansonsten sollte eine vorläufige Genehmigung erfolgen.

 

Gez. Eva Felka

 

Vorstand Bundesverband Individual- und Erlebnispädagogik e.V.